Schlagwort: klage

  • Online-Händler müssen auf gebrauchte Smartphones hinweisen

    Häufig liest man bei Amazon und anderen Online-Händlern die Zusatzbeschreibung Refurbished oder Refurbished Certificate. Diese Begriffe weisen auf gebrauchte Geräte hin. Doch das reicht zukünftig nicht mehr aus um gebrauchte Smartphones zu beschreiben.

    Der Bundesverband der Verbraucherzentrale mahnte letztes Jahr (2018) den Online-Händler Amazon ab, der gebrauchte Smartphones nur mit der englischsprachigen Bezeichnung Refurbished Certificate zum Verkauf anbot.

    Wie so oft, reagierte das Unternehmen weder auf die Abmahnung, noch auf die ebenfalls geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin gab das Landgericht München I der Klage statt (Urteil 30.07.2018 Az. 33 O 12885/17).

    Als Begründung führten die Richter an, dass es sich in diesem Fall um eine Irreführung der Kunden gemäß §§ 3, 5a UWG handelt. Die ausschließliche Verwendung des Begriffs Refurbished Certificate ist nicht eindeutig genug. In der Artikelbeschreibung muss eindeutig auf gebrauchte Ware hinweisen.

  • Bei Verstößen muss YouTube die E-Mail-Adresse herausgeben

    Es gibt Neues in Sachen Urheberrecht. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat YouTube dazu verurteilt, die E-Mail-Adresse eines Uploaders herauszugeben. Dieser hatte unter einem Pseudonym illegales Filmmaterial auf YouTube hochgeladen und damit gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen.

    Herausgabe vollständiger Kontaktdaten

    Die Rechteinhaberin bestand gegenüber YouTube und Google auf die Herausgabe des Klarnamens und der Adresse des Uploaders. Da man aber ohne diese Angaben bei der Plattform Videos hochladen kann, teilte YouTube der Klägerin mit, dass die Angaben nicht vorliegen. Danach verlangte die Rechteinhaberin die Übermittlung von E-Mail-Adresse, Telefonnummer und die IP-Adresse des betreffenden Mitglieds.

    Klägerin erzielt Teilerfolg

    Das OLG Frankfurt/Main gab der Klägerin teilweise recht und bestätigte lediglich den Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adresse, aber nicht auf die Bekanntgabe der Telefonnummer und IP-Adresse.

    Es begründete die Entscheidung damit, dass eine E-Mail-Adresse Teil der Anschrift einer Person ist. Eine Telefonnummer dagegen, sei eine gänzlich andersartige Kommunikationsform und somit kein Bestandteil der Anschrift. Gleiches gilt für IP-Adressen, die lediglich einen Computer identifizieren und keine Person.

    Revision beim BGH ist zulässig

    Das Urteil vom 22. August 2017 des OLG Frankfurt am Main (AZ: 11 U 71/16), ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum BGH wurde aber wegen der Bedeutung zugelassen. Da könnte sich – in die eine oder andere Richtung –  noch etwas ändern.

  • Google entfernt fast 200 Browser-Add-ons aus dem Chrome Web Store

    Sich beschweren bringt doch etwas! Sogar bei Google. Nach massiven Beschwerden von über 100.000 Chrome-Usern seit Jahresanfang 2015, haben Google und die Forscher der University of California in Berkeley die Daten von ungefähr 100 Millionen Seitenaufrufen über Google Dienste analysiert.

    Dabei stellte sich heraus, dass sich auf gut fünf Prozent aller Rechner Adware befindet. Und das oft ohne Wissen des Besitzers. Das Problem dabei ist, dass das dafür genutzte Ad-Injection-Verfahren ebenfalls Schadsoftware auf den Rechnern installieren kann.

     

    Nachfolgend hat Google im Chrome Web Store 192 schädliche Browser-Erweiterung gefunden, die bereits bei knapp 14 Millionen Chrome-Nutzern installiert waren. Sie wurden umgehend gesperrt.

    Eine weitere Konsequenz ist ein Versprechen von Google, zukünftig verstärkt darauf zu achten, dass solche Browser-Add-ons erst gar nicht in den Web Store gelangen.

    Und wenn du dir bereits Adware auf deinem Computer eingefangen hast, kannst du sie mit dem AdwCleaner wieder loswerden. Den gibt es kostenlos im Web. Eine Reihe von Download-Anbietern findest du hier.

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