Schlagwort: krankenschein

  • Apotheken- und Verschreibungspflichtig oder frei verkäuflich. Das Kreuz mit den Medikamenten.

    Tagtäglich werden wir beim Fernsehen mit Werbespots der Pharmaindustrie gequält. Man könnte meinen, wir bräuchten gar keine Ärzte mehr. Der Griff zu Medikamenten ohne Rezept reicht aber bei weitem nicht aus, um die Beschwerden, die man in Eigendiagnose festgestellt hat zu lindern. Aber welche Medikamente sind frei verkäuflich, rezeptpflichtig oder apothekenpflichtig?

    Einteilung in drei Gruppen

    Bei uns werden Medikamente – grob gesagt –  in drei Kategorien unterteilt. In der Ersten befinden sich die verschreibungspflichtigen Präparate. Sie sind gleichzeitig auch apothekenpflichtig. Zu dieser Kategorie gehören unter anderem neue Wirkstoffe, auf deren Risiken und Nebenwirkungen hingewiesen werden muss und noch nicht genügend Erfahrungswerte bestehen. Auch bestimmte Medikamentengruppen gehören zu den generell Verschreibungspflichtigen, wie Antibiotika, Krebsmedikamente und Antidiabetika.

    In der zweiten Gruppe befinden sich Medikamente die man ausschließlich in der Apotheke (auch ohne Rezept) kaufen kann (=apothekenpflichtig). Hierzu gehören auch Schmerzmedikamente wie Ibuprofen, die eine bestimmte Menge an Wirkstoff nicht überschreiten dürfen. Sie stellen ein bekanntes und vertretbares Maß an Sicherheit und Nebenwirkungen dar, bei denen eine Beratung durch den Apotheker ausreicht.

    Die dritte Kategorie bilden die frei verkäuflichen Arzneimittel, die in Drogerien und Supermärkten erhältlich sind. Diese sind nach Angaben des Gesundheitsministeriums nicht geeignet, schwerwiegende Krankheiten zu kurieren. Im Wesentlichen sind dies Produkte wie Tees, Heilerden und Nahrungsergänzungsmittel (z. B. Vitamine).

    Welche Arzneimittel und Wirkstoffe in diese Kategorien gehören, entscheidet der Sachverständigenausschuss für die Verschreibungspflicht. Dieses Gremium spricht dann eine Empfehlung aus, die das Bundesgesundheitsministerium umsetzen kann.

    Frei verkäuflich, aber nicht harmlos

    Frei verkäufliche Arzneimittel, egal ob aus der Apotheke oder Drogerie, sind nicht frei von Gefahren und Nebenwirkungen. Bei einer großen Anzahl von Präparaten gibt es vermehrt Hinweise, dass es bei einer längeren Einnahme von Schmerzmitteln (ab ca. 4 Tagen) zu gefährlichen Nebenwirkungen kommen kann. Dazu gehören Magenblutungen, Nieren- und Leberschäden, allergische Reaktionen und Vergiftungserscheinungen.

    Besonderes aufpassen sollte man auch bei der Einnahme von Erkältungsmitteln. Nicht selten sind sie angereichert mit Alkohol, Acetylsalicylsäure, Diclophenac, Naproxen und Ibuprofen.

    Der Arztbesuch

    Generell gilt die Devise: Lassen nach zwei Tagen die Beschwerden nicht nach, oder kannst du absehen, dass du die Medikamente länger als vier Tage nehmen musst, dann ist ein Arztbesuch notwendig. Sonst ist die Gefahr der Überdosierung und zusätzlichen Gesundheitsbeschwerden zu groß.

  • Blaumachen: Das sollten Sie beim Krankfeiern und Urlaub auf Krankenschein bedenken

    Vielleicht haben auch Sie sich schon einmal krank gemeldet, obwohl es Ihnen gut ging oder haben dies in näherer Zukunft vor. Damit sind Sie nicht allein, denn vor allem in den Wintermonaten steigt die Zahl der Krankmeldungen regelmäßig an. Bevor Sie sich einen freien Tag auf Krankenschein gönnen, sollten Sie allerdings auch die möglichen Konsequenzen bedenken.

    Macht es Sinn, eine Krankheit vorzutäuschen?

    Wenn Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber krank melden, obwohl Sie kerngesund sind, handelt es sich um Betrug. Die Strafe hierfür ist dementsprechend hoch, dass heißt, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen fristlos kündigen, wenn er Ihnen diesen Betrug beweisen kann. Besonders leicht wird ihm dies gelingen, wenn Sie planen, sich krank schreiben zu lassen, um dann in Urlaub zu fahren. Alternativ zur fristlosen Kündigung kann er Ihnen aber auch eine Abmahnung erteilen. Diese wird in Ihre Personalakte aufgenommen und führt im Wiederholungsfall zu einer ordentlichen Kündigung. Eine Abmahnung ist jedoch keine Voraussetzung dafür, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen schon beim ersten Blaumachen fristlos kündigen kann.

    Die Folgen für weitere Krankheiten

    Sollte Ihr Arbeitgeber vermuten, dass Sie sich krank gemeldet haben, ohne wirklich krank zu sein, hat er inzwischen auch die Möglichkeit, schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest zu verlangen. Grundlage für diese Regelung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem November 2012. Gegen diese Forderung können Sie keinen Einspruch erheben, denn laut Bundesgerichtshof ist Ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, seine Gründe hierfür zu nennen. Ebenso kann er nur von Ihnen ab dem ersten Tag ein Attest verlangen, während für Ihre Kollegen weiterhin die alte Regelung gilt. Eine vorgetäuschte Krankheit kann daher dazu führen, dass Sie bei jeder folgenden Erkrankung schon am ersten Tag einen Arzt aufsuchen müssen.

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