Schlagwort: Kündigung

  • Stromanbieter-Wechsel leichtgemacht: Ein Online-Dienst übernimmt jetzt auch den Papierkram

    Stromanbieter-Wechsel leichtgemacht: Ein Online-Dienst übernimmt jetzt auch den Papierkram

    Immer noch wird zu wenig gewechselt. Und zwar der Stromanbieter. Dabei sieht man bei vielen Vergleichsportalen auf einen Blick, dass sich ein Wechsel zu einem anderen Stromprovider lohnt. Das Einsparpotential liegt nicht selten bei mehr als zweihundert Euro. Viele Stromkunden scheuen aber den Schriftverkehr oder haben Bedenken bei Tarifen mit Vorauskasse oder bei Abnahme von Strompaketen übervorteilt zu werden. Solche Bedenken sind beim Online-Dienst SwitchUp.de nach eigenen Angaben nicht gegeben.

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    Komfortabler Anbieterwechsel ohne viel Papierkram

    SwitchUp.de übernimmt neben dem Preisvergleich auch fast alle Formalitäten rund um Kündigung und Vertragsabschluss. Außerdem sendet das Portal vor eine Vertrags-Verlängerung rechtzeitig neue Strompreis-Angebote, um sicherzugehen, dass man im rechtzeitig erneut wechseln kann.

    So geht´s

    Auf der Webseite SwitchUp.de klickst du auf den Button Jetzt Dauerhaft lösen und beantwortest die Fragen auf den nachfolgende Seiten.

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    Soweit unterscheidet sich das Portal SwitchUp nicht so sehr von anderen Vergleichsportalen. Die nachfolgenden Schritte sind dann doch etwas anders. Du musst dich nicht durch endlose Anbieterlisten und deren (verwirrende) Tarife klicken.

    Basierend auf den zuvor beantworteten Fragen bekommst du passende Tarife per Email vorgeschlagen. Dabei werden Stromanbieter direkt aussortiert, die schlechte Bewertungen haben, Tarife mit Vorauskasse (siehe Teldafax) und/oder Strompakete anbieten. So ist eine hohe Preistransparenz und Fairness gewährleistet.

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    Nach der Auswahl eines Stromtarifs wird man bei SwitchUp durch alle Formalitäten wie der Kündigung des alten Versorgers und der Anmeldung beim Neuen hindurchgeführt. Wahlweise kann man sich dann noch automatisch per E-Mail über Preiserhöhungen informieren lassen.

    Ach ja, der komplette Service ist bei SwitchUp vollkommen kostenlos!

  • Blaumachen: Das sollten Sie beim Krankfeiern und Urlaub auf Krankenschein bedenken

    Vielleicht haben auch Sie sich schon einmal krank gemeldet, obwohl es Ihnen gut ging oder haben dies in näherer Zukunft vor. Damit sind Sie nicht allein, denn vor allem in den Wintermonaten steigt die Zahl der Krankmeldungen regelmäßig an. Bevor Sie sich einen freien Tag auf Krankenschein gönnen, sollten Sie allerdings auch die möglichen Konsequenzen bedenken.

    Macht es Sinn, eine Krankheit vorzutäuschen?

    Wenn Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber krank melden, obwohl Sie kerngesund sind, handelt es sich um Betrug. Die Strafe hierfür ist dementsprechend hoch, dass heißt, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen fristlos kündigen, wenn er Ihnen diesen Betrug beweisen kann. Besonders leicht wird ihm dies gelingen, wenn Sie planen, sich krank schreiben zu lassen, um dann in Urlaub zu fahren. Alternativ zur fristlosen Kündigung kann er Ihnen aber auch eine Abmahnung erteilen. Diese wird in Ihre Personalakte aufgenommen und führt im Wiederholungsfall zu einer ordentlichen Kündigung. Eine Abmahnung ist jedoch keine Voraussetzung dafür, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen schon beim ersten Blaumachen fristlos kündigen kann.

    Die Folgen für weitere Krankheiten

    Sollte Ihr Arbeitgeber vermuten, dass Sie sich krank gemeldet haben, ohne wirklich krank zu sein, hat er inzwischen auch die Möglichkeit, schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest zu verlangen. Grundlage für diese Regelung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem November 2012. Gegen diese Forderung können Sie keinen Einspruch erheben, denn laut Bundesgerichtshof ist Ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, seine Gründe hierfür zu nennen. Ebenso kann er nur von Ihnen ab dem ersten Tag ein Attest verlangen, während für Ihre Kollegen weiterhin die alte Regelung gilt. Eine vorgetäuschte Krankheit kann daher dazu führen, dass Sie bei jeder folgenden Erkrankung schon am ersten Tag einen Arzt aufsuchen müssen.

  • Facebook & Beruf: Vorsicht beim Lästern über Chefs oder Kollegen

    Kollegen, Chef und andere Personen des beruflichen Umfelds können ganz schön nerven. Klar, dass Sie sich dann auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken einmal über sie auslassen möchten – aktuelle Erfahrungen aus dem Arbeitsrecht zeigen aber, dass Sie sich das besser zweimal überlegen. Denn Beleidigungen auf Facebook können schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

    Beleidigung des Arbeitsumfelds

    Die Kollegen oder den Chef sollten Sie auf Facebook besser nicht beleidigen, schon gar nicht in einem öffentlich zugänglichen Post. Der Grund dafür ist einfach: derartige Posts machen schnell die Runde und können bis zu ihrer Löschung immer wieder nachgelesen werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Öffentlichkeit oder nur die eigenen Facebook-Freunde die Beleidigungen lesen könnten und wie viele Menschen aus dem Arbeitsumfeld Sie überhaupt bei Facebook hinzugefügt haben. Nur unter besonderen Umständen kann es sein, dass Sie der fristlosen Kündigung entgehen – wobei sich dann natürlich die Frage stellt, wie wohl das Arbeitsklima ausfallen wird, nachdem der Arbeitgeber mit seinem Vorhaben der Kündigung gerichtlich nicht durchgekommen ist.

    Beleidigung der Arbeitsstelle

    Bei Facebook können Sie frei eintragen, wo und in welcher Position Sie arbeiten. Das kann dem Arbeitnehmer ebenfalls zum Verhängnis werden, denn nicht jeder trägt sachlich Firma und Berufsbezeichnung ein, sondern nutzt die Funktion, um dem Arbeitgeber eins auszuwischen. Wer die Firma auf diesem Wege beleidigt oder über die Beschreibung des Berufs bekundigt, dass er unzufrieden ist oder eine abwertende Meinung über die Arbeit hat, kann damit Strafen oder Kündigung riskieren. Eine fristlose Kündigung rechtfertigt das je nach Einzelfall zwar noch nicht, aber auch das kann passieren, wenn beispielsweise die Öffentlichkeit den Arbeitgeber so einsehen und Rückschlüsse darauf ziehen kann, um wen es sich dabei handelt. Deswegen: es kann zwar witzig gemeint sein, aber die Folgen wären auch ohne eine fristlose Kündigung sicher nicht im Sinne des weiteren Berufslebens.

    Aktuelle Urteile

    Welche Folgen Beleidigungen haben können, zeigen aktuelle Urteile der Arbeitsgerichte:

    • „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ – Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitnehmer „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ genannt hatte, nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erklärt. Die Entlassung selbst hielten die Duisburger Richter im Grunde für gerechtfertigt. (Aktenzeichen 5 Ca 949/12)
    • „Menschenschinder & Ausbeiter“ – Weil seinen Ausbildungsbetrieb und Ausbilder bei Facebook als „Menschenschinder & Ausbeuter“ betitelte und „Leibeigener Bochum“ sowie „Daemliche Scheisse fuer Mindestlohn -20% erledigen“ bei Facebook veröffentlichte, erhielt ein Auszubildender die Kündigung. (Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 3 Sa 644/12)
    • „Saftladen“ und „Armseliger Saftladen“ – Rechtlich zulässig, aber nur, weil der Dialog nicht öffentlich zugänglich war. (ArbG Bochum, Aktenzeichen 3 Ca 1203/11).
    • „Wixxer“, „Faules Schwein“ und „Drecksau“ – Derbe Beleidigungen führten zwar nicht nur fristlosen, aber zur fristgerechten Kündigung. (ArbG HAgen, Aktenzeichen 3 Ca 2597/11).

  • Haben Arbeitnehmer rechtlichen Anspruch auf Brückentage?

    Brückentage erleichtern den Umgang mit Feiertagen und sind eine motivierende Geste, die wieder Lust auf die Arbeit macht. Allerdings regelt das Bundesurlaubsgesetz nicht, wie der Arbeitgeber mit ihnen umzugehen hat. Deswegen sollten Sie sich als Angestellter in Sachen Brückentage an die individuellen Abmachungen halten und einige häufige Fehler vermeiden.

    Kein Anspruch auf Brückentage

    Letztendlich zählt die Entscheidung des Vorgesetzten, der um den Brückentag gebeten wird. Es muss wie bei jedem anderen Urlaub ein schriftlicher Antrag eingereicht werden. Diesem kann der Vorgesetzte dann zustimmen – oder auch nicht. Aufgrund des fehlenden Anspruchs gerade auf einzelne Brückentage sollten Sie daher lieber zurückhaltend mit ihren Forderungen umgehen und sich darüber freuen, wenn der Brückentag genehmigt wird. Auf eigene Faust fort zu bleiben oder darauf zu bestehen und einen Streit zu riskieren wäre dagegen nicht empfehlenswert. Anders verhält es sich bei einer mündlichen Zusage, die der Arbeitnehmer vielleicht sogar als Anlass genommen hat, bereits Ausgaben für seine Planung am Brückentag zu tätigen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den freien Tag entweder gewähren, auch wenn schriftlich keine Bestätigung vorliegt, oder er wird schadenersatzpflichtig.

    Können Sie „blaumachen“?

    Wer unentschuldigt am Brückentag von der Arbeit fernbleibt, obwohl dieser freie Tag nicht genehmigt wurde, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Natürlich sind viele Arbeitnehmer verärgert und frustriert und würden gerne einfach zu Hause bleiben, wenn sie am Brückentag trotzdem zur Arbeit erscheinen müssen. Fristlose Kündigungen machen sich jedoch nicht gut im Lebenslauf. Auch eine spontane Erkrankung sollten Sie lieber nicht vortäuschen – vor allem dann nicht, wenn der Urlaubsantrag gescheitert ist und vielleicht sogar die Kollegen mitbekommen haben, wie begeistert Sie darüber waren – oder auch nicht. Denn dann kann der Arbeitgeber auf die Idee kommen, einen Nachweis über die Krankheit einzufordern und nachzuforschen, was denn los war. Brückentags-Blues sind nach wie vor keine Erkrankung, die ein Arzt attestieren würde.

  • Abos kündigen: Mit Abo-Alarm rechtzeitig an Vertrags-Kündigungen erinnert werden

    Die meisten Abonnements, Strom- und Handyverträge enthalten eine automatische Verlängerung der Laufzeit. Kündigt man nicht rechtzeitig, dann muss der Vertrag für die festgelegte Anschluss-Laufzeit weitergeführt werden. Das ist ärgerlich und kann für die Anschlusslaufzeit ziemlich teuer werden. Die gute Nachricht für alle, die das Kündigen gerne mal vergessen: Mit dem Onlinedienst AboAlarm.de verpassen Sie keine Kündigungsfristen mehr – egal, welcher Vertrag.

    3.000 fertige Kündigungsschreiben inklusive

    AboAlarm erinnert Sie rechtzeitig per E-Mail an die Kündigungsfrist. Über 3.000 vorgefertigte Kündigungsschreiben und Adressen erleichtern Ihnen den Schriftverkehr. Auch wenn Ihr Anbieter nicht dabei sein sollte, egal ob exotischer Stromanbieter, Fitness-Studio oder Zeitschriften-Abo – Sie brauchen nur noch Ihren Namen, Vertragsnummer und den Anbieter-Namen einfügen, fertig.

    Für ein sofortiges Kündigungsschreiben brauchen Sie sich noch nicht einmal anzumelden. Auf der Startseite von AboAlarm.de können Sie direkt Ihren Anbieter auswählen. Nach erfolgreicher Erstellung laden Sie das Kündigungsschreiben als PDF herunter, drucken es aus und schicken es unterschrieben per Post weg.

    Verträge verwalten

    Haben Sie Verträge, die noch nicht kündbar sind, können Sie diese, nach vorheriger und kostenloser Anmeldung, verwalten. Und zwar so:

    1. Rufen Sie die Seite www.aboalarm.de auf, und melden Sie sich oben rechts an oder registrieren Sie sich neu.

    2. Klicken Sie auf den Link „Kündigungserinnerungen einrichten“ oder bei erstmaliger Nutzung auf den Link „Jetzt meinen ersten Vertrag eintragen“.

    3. Im neuen Fenster klicken Sie oben rechts auf den Button „Neuen Vertrag anlegen“. In den folgenden Auswahl- und Eingabefenstern erfassen Sie die Daten des gewünschten Vertrages.

    Nach Eingabe aller erforderlichen Daten ist die E-Mail-Erinnerungsfunktion aktiv. Sie werden dann eine Woche bevor die Kündigungsfrist beginnt per Email automatisch benachrichtigt.

    Zehn Verträge kostenlos

    AboAlarm.de ist bis zu zehn eingegebenen Verträgen kostenfrei. Nutzer von iPhone- oder iPad-Apps können beliebig viele Verträge verwalten und die entsprechenden Kündigungserinnerungen für die Verträge erhalten. Zusätzlich steht noch eine Erinnerung per Push-Notification zur Verfügung.

    Die Premium-Variante von AboAlarm bietet noch folgende, zusätzliche Dienstleistungen:

    • SMS-Erinnerung an Kündigungsfristen
    • Kostenloser Faxversand der Kündigungsschreiben durch AboAlarm
    • Kostenloser Faxversand über iPhone und iPad-App
    • Persönlicher Ansprechpartner und Premium-Support per E-Mail
    • Automatische Vertragsarchivierung und Analyse
    • Komplette Kündigungsschreiben in vorfrankierten Umschlägen
    • Persönliche Tarifberatung hilft bis zu 2.000 € zu sparen
    • Jährliche Backup-CD aller Vertragsdokumente

    Die nützlichste Funktion ist  die automatische Archivierung Ihrer Verträge. Einfach alle Verträge zu AboAlarm schicken, und die scannen alles und richten die Erinnerungen ein. Die Versandart können Sie wählen, E-Mail, Post oder Fax. Bei Postversand erhalten Sie natürlich Ihre Verträge wieder zurück.

    Die Kosten für die Premium-Version sind übersichtlich:

    • Euro 9,99 für das 6-Monats-Abo
    • Euro 6,99 für das 12-Monats-Abo
    • Euro 5,99 pro Monat

    Unser Fazit: Alles in Allem ist AboAlarm eine sehr sinnvolle Sache und selbst in der Premium-Version nicht überteuert.

  • Xing-Profil löschen und Xing-Konto kündigen

    Xing war lange Zeit eines der beliebtesten sozialen Netzwerke in Deutschland. Bis Facebook zur Aufholjagd blies. Mittlerweile ist Facebook in Sachen sozialer Netzwerke die unangefochtene Nummer Eins. Und immer mehr Xing-Mitglieder wechseln zu Facebook. Das verwaiste Xing-Profil könnten man dann ja löschen. Hört sich einfacher an als es ist. Denn die Löschfunktion ist gut versteckt.

    Kein Wunder, schließlich will Xing nicht offensiv mit der Kündigungsoption werben. Wenn Sie in der Hilfe nach „Profil löschen“ oder „Mitgliedschaft kündigen“ werden Sie jedenfalls nicht fündig. Um die Xing-Mitgliedschaft zu beenden, sind folgende Schritte notwendig:

    1. Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten bei Xing.com an.

    2. Blättern Sie ganz nach unten, und klicken Sie dort auf „Hilfe & Kontakt“.

    3. Dann geben Sie ins Suchfeld das Zauberwort „Rücktritt“ ein und klicken auf „Suchen“.

    4. Anschließend klicken Sie auf „Rücktritt von der kostenlosen Basis-Mitgliedschaft“ und danach auf den Link „http://www.xing.com/app/user?op=cancel“ (hier nicht anklickbar, da er nur innerhalb von Facebook funktioniert).

    5. Folgen Sie den Anweisungen des Lösch-Assistenten, um die Kündigung abzuschließen. Alle Kontakte, Nachrichten, Profildaten, Gruppenmitgliedschaften und Events werden daraufhin gelöscht. Das Kapitel Xing ist damit erledigt.

  • iPad- und iPhone-Apps umtauschen: Gekaufte App zurückgeben/umtauschen und Geld zurück bekommen

    [Update] ** Mittlerweile funktioniert der Umtausch leider nicht mehr.  Der Artikel ist daher nur noch ein Archiv-Artikel **

    Gekauft wie gesehen. So lautet eigentlich das Motto in Apples iTunes AppStore. Eine einmal gekaufte App lässt sich nicht mehr umtauschen. Oder doch? Mit folgendem Trick können Sie für jede gekaufte iPhone-/iPod-Touch- oder iPad-App einen Umtausch und eine Gutschrift beantragen.

    Apple hat die Umtauschfunktion für gekaufte Apps gut versteckt. Kein Wunder. Schließlich möchte Apple nicht, dass man nach Lust und Laune Apps kauft, um sie danach sofort wieder zurückzugeben. Liegt aber tatsächlich ein Fehler vor oder haben Sie sich verkauft (etwa eine iPhone- statt der iPad-Version), können Sie den Fehlkauf innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf folgendermaßen eine Erstattung beantragen und den App-Kauf rückgängig machen:

    1. Starten Sie iTunes auf dem Rechner.

    2. Klicken Sie oben rechts in der schwarzen Zeile auf Ihre iTunes-E-Mail-Adresse, und loggen Sie sich mit Ihren iTunes-Benutzerdaten an.

    3. Es erscheint die Seite „Apple Account-Daten“. Klicken Sie hier auf „Einkaufsstatistik“.

    4. Es erscheint eine Liste aller Apps, die Sie gekauft haben. Ganz oben stehen die Apps, die Sie innerhalb der letzten Tage gekauft haben und die umtauschberechtigt sind. Um eine der zuletzt gekauften Apps umzutauschen und eine Gutschrift zu beantragen, klicken Sie die Schaltfläche „Ein Problem melden“.

    Liegen die Käufe schön länger zurück, klicken Sie in der unteren Liste auf den kleinen Pfeil vor der App, die Sie umtauschen möchten.

    5. Jetzt erscheint rechts neben den Käufen (vor den Preisen) jeweils „Ein Problem melden“-Link. Klicken Sie in der Zeile der App, die Sie umtauschen möchten, auf den Link „Ein Problem melden“.

    6. Im nächsten Fenster wählen Sie den Grund für die Reklamation/den Umtausch aus, etwa „Dieses Programm funktioniert nicht wie erwartet“. Ins Feld darunter können Sie weitere Informationen ergänzen.

    Klicken Sie auf „Senden“, um den Gutschrift-Antrag bei Apple einzureichen. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie Ihr Geld zurück.