Der Axel Springer Verlag (Bild-Zeitung) hat gegen die Anbieter des AdBlocker Plus vor Gericht wieder einmal verloren. Diesmal vor dem obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesgerichtshof.
Angeblich 20 Prozent weniger Werbeeinnahmen
Zur Erinnerung: Der Axel Springer Verlag sieht den Umsatz seines Online-Auftritts durch Schaltung von Werbung schwinden und versucht(e) den Einsatz von Adblockern gerichtlich zu verbieten.
Auch andere Kläger scheiterten bereits
Zuvor waren neben der Klage von Axel Springer auch schon andere Medienunternehmen vor Gericht gescheitert. Darunter befinden sich auch die Süddeutsche Zeitung, RTL Interactive und Pro Sieben Sat1 Media.
Der Springer-Verlag sieht im Urteil die geschützte Pressefreiheit bedroht, da die Finanzierung des Online-Angebots durch die Adblock-Software zerstört würde. Allerdings erlaubt das Urteil Gegenmaßnahmen zu den Adblockern seitens des Webseitenbetreibers.
Keine Werbung = keine Artikel lesen
Das bedeutet im Klartext: Der Inhalt der Webseite bleibt gesperrt, bis der Adblocker ausgeschaltet wird. Andere Webseiten (z. B. Focus Online) erlauben gegen das Abspielen eines Werbespots, zeitlich begrenzten Zugang zu den Inhalten.
Meines Erachtens ist dies vollkommen in Ordnung. Schließlich muss man beim Kiosk ja auch für die Bild-Zeitung bezahlen, wenn man sie lesen möchte.
Für uns Nutzer ist aber viel wichtiger, dass das BGH in der Urteilsbegründung (Az. I ZR 154/16) bestätigt, dass der Einsatz von AdBlock Plus in der autonomen Entscheidung des Internetnutzers liegt und somit nicht illegal ist.
Natürlich sehen die Axel Springer und seine Anwälte dies anders und wollen Verfassungsbeschwerde einlegen. Gestützt werden soll die Beschwerde durch Gutachter, die der Überzeugung sind, dass AdBlock Plus den urheberrechtlich geschützten Originaltext umschreibt. Das würde ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen.
Ob das von Erfolg gekrönt sein wird, bleibt abzuwarten. Schließlich wurde vom Gericht bereits festgestellt, dass das Programm nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen einwirkt.
Das BGH-Urteil zu Kreditgebühren ist eingeschlagen wie eine Bombe. Zumindest bei den Versicherungen. Denn endlich gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung zu Gebühren bei Verbraucherkrediten. Der Bundesgerichtshof BGH hat entschieden, dass Banken und Sparkassen für die Bearbeitung von Verbraucherkrediten keine gesonderten Gebühren berechnen dürfen. Und durften. Die gute Nachricht für alle Kreditnehmer: mit einem Musterschreiben können Sie sich wehren und bereits gezahlte Gebühren zurückfordern. Wir zeigen, wie’s geht und wo Sie die richtigen Musterschreiben für den Einspruch finden.
Darum geht’s: Geld zurück wegen unzulässiger Kreditkosten
Darum geht’s im BGH-Urteil mit den Aktenzeichen XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12: Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherkrediten, in denen Bearbeitungsentgelte genannt werden, sind unzulässig, da sie den Kunden benachteiligen. Falls Sie in den letzten Jahren einen solchen Kreditvertrag abgeschlossen, können Sie Ihr Geld zurückfordern. Das gilt zumindest für Verträge, die ab Anfang 2011 geschlossen wurden und die – ganz wichtig – die ungültige Klausel in den AGB enthalten. Verträge vor 2011 könnten allerdings verjährt sein. Zudem dürfen Sie bei den damaligen Kreditverhandlungen keinen Einfluss auf die Gebühr gehabt haben. Es muss sich also um die Standardgebühren und nicht individuell ausgehandelte Gebühren handeln.
Download Standard-Musterschreiben und rechtssichere Vorlage für den Einspruch
Sie sind betroffen und haben noch einen aktuellen oder abgelaufenen Kreditvertrag mit der unzulässigen Klausel? Dann können Sie Geld zurückfordern; in den meisten Fällen mehrere hundert Euro. Im Internet gibt es kostenlose Musterschreiben, mit denen Sie ganz einfach die erhobenen Kreditgebühren zurückverlangen können. Zum Beispiel auf der Webseite des Rechtsanwalts Lenné, der das Urteil erwirkt hat. Dabei handelt es sich allerdings um ein Blanko-Muster dass Sie ausdrucken und nachträglich mit Ihren Daten ausfüllen müssen – wenig komfortabel.
Optimal: Individuelles Musterschreiben und rechtssichere Vorlage
Besser als das Standard-Musterschreiben ist die individuelle Vorlage vom Anbieter SmartLaw. Hier können Sie in wenigen Schritten ein individuelles Einspruch-Anschreiben erstellen. Der Clou: Per Assistent geben Sie zunächst alle relevanten Daten wie Adresse der Bank, Darlehensnummer und Vertragsnummer, Höhe der Gebühren und Ihre Kontodaten für die Erstattung ein. Daraus erstellt der Assistent dann einen fix-und-fertiges Einspruch. Rechtssicher und optimal auf Ihren Fall zugeschnitten. Das müssen Sie nur noch ausdrucken, unterschreiben und per Post an Ihre Bank schicken.
Das Erstellen des individuell Einspruchs geht mit dem SmartLaw-Assistenten kinderleicht:
2. Danach fragt der Assistent Schritt für Schritt die einzelnen Informationen ab, die für den individuellen Einspruch notwendig sind. Im erste Schritt geht es um die Daten zu Ihrem Kreditvertrag, also die Vertragsnummer und die Höhe des Bearbeitungsentgelts. Das Pfiffige am Assistenten: Per Klick auf Das heißt genau gibt es zu jedem Punkt detaillierte Zusatzinfos.
3. Danach geben Sie Ihre Kontonummer ein, auf die die Bank die erstatten Gebühren zurücküberweisen soll.
4. Weiter geht’s mit der inhaltlichen Gestaltung. Hier legen Sie zum Beispiel fest, dass Sie der Bank mit dem Einschalten eines Fachanwalts und der Einleitung gerichtlicher Schritte drohen, falls die Bank die Rückzahlungsfrist verstreichen lässt. Hier sollte man mit Ja antworten; etwas mehr Druck kann nicht Schaden.
4. Dann müssen Sie nur noch das gewünschte Absendedatum und Ihre Adressdaten für den Briefkopf eintragen. Das war’s auch schon. Der SmartLaw-Assistent erstellt aus Ihren Angaben einen fix und fertiges Anschreiben für die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren. Erfreulich: Das Dokument lässt sich noch sieben Tage im persönlichen SmartLaw-Bereich bearbeiten und herunterladen.
Im letzten Schritt müssen Sie den fertigen Brief nur noch ausdrucken, unterschreiben und an die Bank schicken. Die Chancen, das zuviel gezahlte Geld zurückzuerhalten, stehen damit bestens.
Übrigens: Weitere Musterbriefe und Musterschreiben finden Sie in unseren Tipps rund um Musterschreiben:
Für einen Kredit oder ein Darlehen berechneten viele Banken und Sparkassen bislang nicht nur Zinsen, sondern auch eine Kontoführungsgebühr. Dem hat der Bundesgerichtshof inzwischen einen Riegel vorgeschoben.
Überprüfen Sie Ihre Bankauszüge
Möglicherweise sind auch Sie von dieser Neuregelung betroffen und können daher durch einen Blick auf die Unterlagen Ihrer Bank viel Geld sparen. Zinsen für Ihren Kredit oder Ihr Darlehen müssen Sie natürlich bezahlen, eine Gebühr für die Führung des Kontos zu erheben, ist jedoch nicht zulässig. Diese bei vielen Banken und Sparkassen übliche Praxis hat der Bundesgerichtshof am 7. Juni 2011 für unzulässig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Führung des Kreditkontos im Interesse der Bank läge und für den Kunden keine besondere Leistung darstelle, deren Kosten er zu übernehmen habe. Damit ist eine Vereinbarung in Ihrem Vertrag, mit der Sie sich zur Zahlung einer Kontoführungsgebühr verpflichten, unwirksam. Von diesem Urteil profitieren Sie als Verbraucher sowohl bei einem Konsumentenkredit, mit dem Sie sich beispielsweise neue Möbel oder ein Auto gegönnt haben, wie auch bei einem Darlehen, mit dem Sie eine Immobilie finanzieren.
So gehen Sie vor
Wenn in Ihren Kreditunterlagen Gebühren für die Kontoführung erscheinen, sollten Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Bankberater in Verbindung setzen. Verlangen Sie aber nicht nur, dass die Kontoführung ab sofort kostenlos sein muss, sondern fordern Sie auch bereits gezahlte Gebühren zurück. Zumindest für die letzten drei Jahre muss Ihre Bank Ihnen die Gebühren zurückerstatten. Sämtliche Finanzunternehmen kennen das Urteil des Bundesgerichtshofs, falls Ihre Bank Ihnen aber trotzdem Probleme bereiten sollte, können Sie auf das Aktenzeichen XI ZR 388/10 verweisen. Einen Musterbrief „Rückforderung wegen zu Unrecht berechneter Kontoführungsentgelte bei Darlehen“ können Sie auf den Webseiten der Verbraucherzentrale Hamburg downloaden – leider verlangt die Verbraucherzentrale für den Download 90 Cent.
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