Schlagwort: urteil

  • Steam muss zukünftig Weiterverkauf von Games zulassen

    Französische Medien berichteten kürzlich, dass am 17. September 2019 das Pariser Gericht Tribunal de Grande Instance entschieden hat, dass die aktuellen Nutzungsbedingungen der Spieleplatform Steam gegen EU-Recht verstoßen. Die Verbraucherorganisation UFC-Que Chosir entdeckte nach eigenen Angaben 14 Klauseln, die offensichtlich gegen EU-Recht verstoßen und hatte dagegen geklagt.

    Weiterverkauf von Games nicht gestattet

    Zu diesen Klauseln gehörte neben dem Verbot des Weiterverkaufs von Spielen auch, dass ein Wallet-Guthaben eines Spielers zugunsten von Steam verfällt, wenn er sein Account löscht. Ebenso behielt Steam in der Vergangenheit die Gaming-Mods, die von den Spielern erstellt wurden.

    Die wichtigste Nachricht ist aber, dass gerichtlich festgestellt wurde, dass der Weiterverkauf von Games ermöglicht werden muss.

    Urteil zu Gunsten der Verbraucher

    Das Tribunal de Grande Instance ist mit unserem Landgericht vergleichbar und gegen dieses Urteil kann noch Einspruch eingelegt werden. Dies hat Valve, als Betreiber der Steam-Plattform, schon in einem amerikanischen Gaming-Blog (Kotaku) mitgeteilt.

    Bis zu einem finalen Gerichtsurteil ist es also noch ein langer Weg und bis dahin wird das aktuelle Urteil noch keine Auswirkungen auf die Nutzer-Accounts haben. Im Falle einer Entscheidung zugunsten des Klägers UFC-Que Chosir muss Steam seine Nutzungsbedingungen ändern, andernfalls drohen Strafzahlungen.

    Andere Plattformen sind ebenfalls betroffen

    Auch die Konkurrenz von Valve dürfte das Verfahren interessiert beobachten. Wird dieses Urteil bestätigt, hat das immense Auswirkungen auf den Spielemarkt. Denn auch die anderen Unternehmen, wie Microsoft , Sony, Origin, GOG oder der Epic Game Store müßten dann ihre Bedingungen entsprechend ändern.

  • Europäisches Datenschutzrecht: Suchergebnisse dürfen herausgefilterte Treffer nicht mehr auflisten.

    Gemäß des europäischen Datenschutzrechts hat jeder ein Recht auf Vergessen. Das bedeutet im Klartext, dass die Google-Suche gewisse Treffer nicht mehr anzeigen darf. In der Vergangenheit wurden die Web-Links der herausgefilterten Treffer am Ende der ersten Ergebnis-Seite hinter der Meldung Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt. Weitere Informationen aufgelistet. Aber auch damit ist jetzt Schluss.

    Ein deutsches Unternehmen hat in einem Gerichtsverfahren erwirkt, das unliebsame Inhalte, die zuvor herausgefiltert wurden auch nicht als (mehr oder weniger) verborgener Link angezeigt werden dürfen. Google darf nun gar nicht mehr auf herausgefilterte Inhalte verweisen.

    Wenn dir bei deiner Google-Suche die oben erwähnte Meldung angezeigt wird, kannst du über die englischsprachige Webseite www.lumendatabase.org herausfinden, aufgrund welcher Gerichtsentscheidungen die herausgefilterten URL´s nicht mehr angezeigt werden dürfen.

    Nicht sichtbar, aber noch vorhanden

    Wohlgemerkt: diese Webseiten sind immer noch online, dürfen aber nur von Google nicht mehr gezeigt werden. Andere Suchmaschinen, wie beispielsweise Bing oder Yahoo, betrifft dieses Verbot (noch) nicht.

    Abgesehen davon, wird es wohl auch nicht mehr lange dauern, bis findige Programmierer Browser-Add-ons erstellen, die mit den Daten von Lumendatabase oder anderen Anbietern diese Sperren umgehen können.

  • EuGH kippte im Oktober 2015 „Safe Harbor“-Abkommen mit USA – Urteil trägt erste Früchte

    EuGH kippte im Oktober 2015 „Safe Harbor“-Abkommen mit USA – Urteil trägt erste Früchte

    Anfang Oktober 2015 erklärte der EuGH in Luxemburg das digitale Datentauschabkommen mit den USA für unwirksam, da die Datenschutzrechte europäischer Internet-Nutzer nicht gewährleistet sind. Da half auch das Jammern der amerikanischen Handelministerin Penny Pritzker nicht. Sei vertritt die Auffassung, dass diese Entscheidung erhebliche Unsicherheit für US- und EU-Firmen und Verbraucher schafft. Ausserdem würde es die florierende transantlantische Digitalwirtschaft gefährden. Das berichtete am 06. Oktober das Handelsblatt auf seiner Webseite. Aber das Gegenteil ist der Fall. Zumindest gilt das für die europäische Wirtschaft.

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    Wie schnell die Industrie auf politische Entscheidungen reagieren kann, zeigt Microsoft recht eindrucksvoll. Nur einen Monat nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes kündigte der Microsoft-CEO Satya Nadella eine Kehrtwende in der Datenspeicherung an.

    Im zweiten Halbjahr 2016 soll das Cloud-Angebot der Dienste Office 365, Dynamics CRM Online und Azure aus deutschen Rechenzentren in Magdeburg und Frankfurt am Main kommen. Zusätzlich wird die Deutsche Telekom als Kontrollinstanz für die Einhaltung der Datensicherheit eingesetzt.

    Microsoft soll dann keinen direkten Zugriff mehr auf deutsche Daten erhalten, solange die Telekom als Datentreuhänder und der Kunde nicht der Weitergabe zustimmen.

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    Nach Aussage von Satya Nadella wird die Entscheidung, Cloud-Dienste aus Deutschland anzubieten, lokales Wachstum und Innovationen vorantreiben.

  • Google Löschantrag: Bei Google einen Antrag auf Löschung einer Seite stellen – So geht’s

    Der Europäische Gerichtshof hat Mitte Mai entschieden, dass Google in bestimmten Fällen sensible persönliche Daten auf Antrag aus dem Suchindex entfernen muss. Wer zum Beispiel im Internet beleidigt wird, kann bei Google einen Antrag auf Löschen der verunglimpfenden Seite aus den Suchergebnissen stellen. Google hat hierzu extra eine Seite mit einem Löschantrag ins Netz gestellt.

    Das Urteil der EU: Recht auf Vergessenwerden

    Darum geht’s im Urteil der EU: Jeder Nutzer in Europa hat das Recht, von Suchmaschinen die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, die ihren Namen enthalten, sofern diese Ergebnisse „in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen“.

    Im Klartext: Jeder kann bei Google beantragen, dass eine Seite, die den eigenen Namen enthält, aus dem Suchindex verschwindet. Allerdings passiert das nicht automatisch. Google kann jeden Antrag prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen.

    Bitte löschen: Der Löschantrag von Google

    Den Antrag zum Löschen einer Webseite aus dem Google-Index finden Sie auf der Seite

    https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch

    Im Antragsformular müssen Sie folgende Informationen eintragen:

    – Angaben zu Ihrer Person (Name und E-Mail-Adresse)

    – Die mit Ihrem Namen verbundenen Links, die entfernt werden sollen. Sie können auch mehrere URLs zur Löschung in Auftrag geben.

    – Den Grund für die Entfernung

    Zudem müssen Sie eine Kopie Ihres gültigen Führerscheins, Personalausweises oder eines anderen gültigen Lichtbildausweises als Dateianhang beifügen. Google möchte damit sicherstellen, dass kein Fremder in fremden Namen einen Löschantrag für andere Personen einreicht.

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  • BGH-Urteil zu Kreditgebühren: Hier gibt’s Musterschreiben und Vorlagen für den Einspruch

    Das BGH-Urteil zu Kreditgebühren ist eingeschlagen wie eine Bombe. Zumindest bei den Versicherungen. Denn endlich gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung zu Gebühren bei Verbraucherkrediten. Der Bundesgerichtshof BGH hat entschieden, dass Banken und Sparkassen für die Bearbeitung von Verbraucherkrediten keine gesonderten Gebühren berechnen dürfen. Und durften. Die gute Nachricht für alle Kreditnehmer: mit einem Musterschreiben können Sie sich wehren und bereits gezahlte Gebühren zurückfordern. Wir zeigen, wie’s geht und wo Sie die richtigen Musterschreiben für den Einspruch finden.

    Darum geht’s: Geld zurück wegen unzulässiger Kreditkosten

    Darum geht’s im BGH-Urteil mit den Aktenzeichen XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12: Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherkrediten, in denen Bearbeitungsentgelte genannt werden, sind unzulässig, da sie den Kunden benachteiligen. Falls Sie in den letzten Jahren einen solchen Kreditvertrag abgeschlossen, können Sie Ihr Geld zurückfordern. Das gilt zumindest für Verträge, die ab Anfang 2011 geschlossen wurden und die – ganz wichtig – die ungültige Klausel in den AGB enthalten. Verträge vor 2011 könnten allerdings verjährt sein. Zudem dürfen Sie bei den damaligen Kreditverhandlungen keinen Einfluss auf die Gebühr gehabt haben. Es muss sich also um die Standardgebühren und nicht individuell ausgehandelte Gebühren handeln.

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    Download Standard-Musterschreiben und rechtssichere Vorlage für den Einspruch

    Sie sind betroffen und haben noch einen aktuellen oder abgelaufenen Kreditvertrag mit der unzulässigen Klausel? Dann können Sie Geld zurückfordern; in den meisten Fällen mehrere hundert Euro. Im Internet gibt es kostenlose Musterschreiben, mit denen Sie ganz einfach die erhobenen Kreditgebühren zurückverlangen können. Zum Beispiel auf der Webseite des Rechtsanwalts Lenné, der das Urteil erwirkt hat. Dabei handelt es sich allerdings um ein Blanko-Muster dass Sie ausdrucken und nachträglich mit Ihren Daten ausfüllen müssen – wenig komfortabel.

    Optimal: Individuelles Musterschreiben und rechtssichere Vorlage

    Besser als das Standard-Musterschreiben ist die individuelle Vorlage vom Anbieter SmartLaw. Hier können Sie in wenigen Schritten ein individuelles Einspruch-Anschreiben erstellen. Der Clou: Per Assistent geben Sie zunächst alle relevanten Daten wie Adresse der Bank, Darlehensnummer und Vertragsnummer, Höhe der Gebühren und Ihre Kontodaten für die Erstattung ein. Daraus erstellt der Assistent dann einen fix-und-fertiges Einspruch. Rechtssicher und optimal auf Ihren Fall zugeschnitten. Das müssen Sie nur noch ausdrucken, unterschreiben und per Post an Ihre Bank schicken.

    Das Erstellen des individuell Einspruchs geht mit dem SmartLaw-Assistenten kinderleicht:

    1. Klicken Sie auf der Seite www.smartlaw.de/rueckforderung-bearbeitungsgebuehr auf Hier starten.

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    2. Danach fragt der Assistent Schritt für Schritt die einzelnen Informationen ab, die für den individuellen Einspruch notwendig sind. Im erste Schritt geht es um die Daten zu Ihrem Kreditvertrag, also die Vertragsnummer und die Höhe des Bearbeitungsentgelts. Das Pfiffige am Assistenten: Per Klick auf Das heißt genau gibt es zu jedem Punkt detaillierte Zusatzinfos.

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    3. Danach geben Sie Ihre Kontonummer ein, auf die die Bank die erstatten Gebühren zurücküberweisen soll.

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    4. Weiter geht’s mit der inhaltlichen Gestaltung. Hier legen Sie zum Beispiel fest, dass Sie der Bank mit dem Einschalten eines Fachanwalts und der Einleitung gerichtlicher Schritte drohen, falls die Bank die Rückzahlungsfrist verstreichen lässt. Hier sollte man mit Ja antworten; etwas mehr Druck kann nicht Schaden.

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    4. Dann müssen Sie nur noch das gewünschte Absendedatum und Ihre Adressdaten für den Briefkopf eintragen. Das war’s auch schon. Der SmartLaw-Assistent erstellt aus Ihren Angaben einen fix und fertiges Anschreiben für die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren. Erfreulich: Das Dokument lässt sich noch sieben Tage im persönlichen SmartLaw-Bereich bearbeiten und herunterladen.

    Im letzten Schritt müssen Sie den fertigen Brief nur noch ausdrucken, unterschreiben und an die Bank schicken. Die Chancen, das zuviel gezahlte Geld zurückzuerhalten, stehen damit bestens.

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    Übrigens: Weitere Musterbriefe und Musterschreiben finden Sie in unseren Tipps rund um Musterschreiben:

    Kostenlose Musterbriefe und Anschreiben für Einspruch, Widerspruch, Kündigung und mehr
    Kostenlose rechtssichere Verträge und Musterschreiben für Geschäftliches und Privates als PDF-Download

  • Filesharing, Abmahnungen und Co: Was darf ich im Internet und was nicht?

    Egal wo wir uns im Internet bewegen, müssen wir darauf achten, ob wir die Rechte anderer verletzen oder nicht. Abmahnungen wegen unrechtmäßigen Facebook-Postings oder widerrechtlichem Filesharing können eine der unangenehmen Folgen sein. Jedem sollte mittlerweile klar sein, dass das Internet nicht so anonym ist, wie es den Anschein hat. Über Internet-Recht, aktuelle Urteile und Trends berichtet der Rechtsanwalt Sören Siebert auf seiner Webseite „E-Recht24.de„.

    Hier werden Themen behandelt ob beispielsweise Beleidigungen des Chefs ein Kündigungsgrund ist oder man ein Hotel als Dreckstall bewertet werden darf.

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    Hier können Sie ebenfalls nachlesen was man beachten muss, wenn für eine Ebay-Auktion fremde Fotos verwendet werden sollen, oder wie man am besten auf eine Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharings reagieren sollte.

  • Schufa: Kein Rechtsanspruch auf Scoring-Details in der Selbstauskunft

    Ob man kreditwürdig ist oder nicht, hängt von der Schufa ab. Fast alle Banken entscheiden anhand des sogenannten Scorings, ob der Kredit für das Auto, den Urlaub oder neue Möbel gewährt wird. Wie genau das Scoring aufgebaut ist, verrät die Schufa nicht. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) muss sie es auch nicht. Die Schufa muss nicht offenlegen, wie die Kreditwürdigkeit berechnet wird.

    Schufa-Scoring bleibt Betriebsgeheimnis

    Das BGH in Karlsruhe wies damit die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurück (Aktenzeichen: VI ZR 156/13) Geprüft wurde die Klage einer Autokäuferin, der aufgrund eines schlechten Schufa-Scorings die Autofinanzierung verweigert wurde. Die Klägerin wollte bewirken, dass die Schufa die Formeln und mathematisch-statistischen Berechnungen darlegen muss, wie genau das Scoring kalkuliert wird. Laut BGH darf das Scoring-Verfahren auch weiterhin Betriebsgeheimnis der Schufa und ähnlicher Kreditbewerter bleiben. Die Schufa habe an der Geheimhaltung ein „schutzwürdiges Interesse“.

    Weitere Informationen zur BGH-Urteil, zur Selbstauskunft und der Klage finden Sie hier:

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  • Zahlen Sie für Ihren Kredit eine Kontoführungsgebühr?

    Für einen Kredit oder ein Darlehen berechneten viele Banken und Sparkassen bislang nicht nur Zinsen, sondern auch eine Kontoführungsgebühr. Dem hat der Bundesgerichtshof inzwischen einen Riegel vorgeschoben.

    Überprüfen Sie Ihre Bankauszüge

    Möglicherweise sind auch Sie von dieser Neuregelung betroffen und können daher durch einen Blick auf die Unterlagen Ihrer Bank viel Geld sparen. Zinsen für Ihren Kredit oder Ihr Darlehen müssen Sie natürlich bezahlen, eine Gebühr für die Führung des Kontos zu erheben, ist jedoch nicht zulässig. Diese bei vielen Banken und Sparkassen übliche Praxis hat der Bundesgerichtshof am 7. Juni 2011 für unzulässig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Führung des Kreditkontos im Interesse der Bank läge und für den Kunden keine besondere Leistung darstelle, deren Kosten er zu übernehmen habe. Damit ist eine Vereinbarung in Ihrem Vertrag, mit der Sie sich zur Zahlung einer Kontoführungsgebühr verpflichten, unwirksam. Von diesem Urteil profitieren Sie als Verbraucher sowohl bei einem Konsumentenkredit, mit dem Sie sich beispielsweise neue Möbel oder ein Auto gegönnt haben, wie auch bei einem Darlehen, mit dem Sie eine Immobilie finanzieren.

    So gehen Sie vor

    Wenn in Ihren Kreditunterlagen Gebühren für die Kontoführung erscheinen, sollten Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Bankberater in Verbindung setzen. Verlangen Sie aber nicht nur, dass die Kontoführung ab sofort kostenlos sein muss, sondern fordern Sie auch bereits gezahlte Gebühren zurück. Zumindest für die letzten drei Jahre muss Ihre Bank Ihnen die Gebühren zurückerstatten. Sämtliche Finanzunternehmen kennen das Urteil des Bundesgerichtshofs, falls Ihre Bank Ihnen aber trotzdem Probleme bereiten sollte, können Sie auf das Aktenzeichen XI ZR 388/10 verweisen. Einen Musterbrief „Rückforderung wegen zu Unrecht berechneter Kontoführungsentgelte bei Darlehen“ können Sie auf den Webseiten der Verbraucherzentrale Hamburg downloaden – leider verlangt die Verbraucherzentrale für den Download 90 Cent.

  • Unseriöse Gewinnspiele und Kaffeefahrten: Gewinne darf es nur ohne zusätzliche Kosten geben – So finden Sie alle unseriösen Gewinnspiel-Anbieter

    Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es der Gewinnspielbranche ab sofort untersagt Gewinnversprechen zu machen, die nicht einzuhalten sind und kostenpflichtige Antworten sind ebenfalls verboten. Der Grund für diesen richterlichen Beschluss ist die britische Wettbewerbsbehörde Office of Fair Trade, welche den unseriösen Gewinnspielen Einhalt gebieten möchte, die ihre Opfer mit Kaffeefahrten locken. Die Beamten hatten gegen drei Firmen beim obersten Gericht ein Verbot bestimmter Gewinnspielwerbung gefordert. Laut den Richtern darf der Gewinn, wenn er angenommen wird, nicht zugleich mit Kosten versehen sein.

    Was die neue Regelung Ihnen bringt

    Alle Zahlungen, welche die informierten Gewinner geleistet haben, dürfen die Firmen nicht zum Erwerb des versprochenen Gewinns ausgeben. Wie aus dem EuGH-Urteil (Aktenzeichen C-428/11) hervorgeht, handelt es sich nur dann um einen realen Gewinn, wenn dieser ohne Selbstbeteiligung an die Gewinner geht. Es dürfen keine Portokosten oder Telefongebühren berechnet werden und die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung sollte im Vorfeld ebenfalls nicht Voraussetzung für den Erhalt des Gewinns sein.

    Die Richter des EuGH haben allerdings nicht über die Kosten bei merkwürdigen Gewinnspielen entschieden. Es ist Gewinnspielfirmen demnach weiterhin erlaubt, Gebühren für die Teilnahme zu verlangen indem zum Beispiel 9,99 Euro für die Zusendung eines richtigen Lösungsworts per SMS erhoben werden. In Deutschland sind unseriöse Gewinnversprechen schon jahrelang verboten und werden von Verbraucherzentralen sowie Wettbewerbsverbänden verfolgt.

    Gesunde Skepsis ist angebracht

    Rechtliche Instrumente gegen die Gewinnspielbetreiber stehen ausreichend zur Verfügung, aber es gestaltet sich als schwierig, herauszufinden, wer sich für die windigen Angebote verantwortlich zeichnet. Bei vermeintlichen Gewinnen sollten Sie also immer skeptisch sein und etwa die Adresse des Unternehmens überprüfen. Handelt es sich nur um ein Postfach, so können Sie die Gewinnbenachrichtigung in den Papierkorb befördern.

    Liste unseriöser Gewinnspielanbieter

    Unser Tipp für Gewinnspieler: Wenn Sie an einem Gewinnspiel teilnehmen möchten oder eine Gewinnbenachrichtigung erhalten, sollten Sie zuerst einen Blick in die Liste der unseriösen Gewinnspiele werfen, die von der Verbraucherzentrale Hamburg gepflegt wird. Hier erfahren Sie, welche Firma seit wann mit dubiosen Gewinnspielen agiert und warum sie als unseriös eingestuft wird.

  • WLAN-Sicherheit erhöhen: So einfach kann man sich extra lange WPA2-Passwörter merken

    Besitzer von WLAN-Routern sollten diese grundsätzlich verschlüsselt betreiben. Ein Gericht bestätigte vor kurzem in einem Urteil die Zahlung einer hohen Abmahngebühr für einen illegalen Download. Der Besitzer des WLAN-Netzwerkes hatte den Download aber selber gar nicht durchgeführt.  Als Begründung führte das Gericht die fehlende Verschlüsselung an, für die jeder WLAN-Besitzer selber sorgen muss. Mit einer einfachen Gedächtnisstütze können Sie ein bis zu 63 Zeichen langes WPA2-Passwort erstellen und es sich sogar merken. Solche Passwörter sind auf normalem Wege praktisch nicht zu knacken.

    Passwörter, die nur Namen oder Geburtstage von Familienmitgliedern oder Haustieren enthalten, sind leider nicht sicher genug. Diese können vom „bösen Nachbarn“ leicht erraten werden.

    Man benötigt für ein extra langes und sicheres Passwort eine alphanumerische Zeichenfolge. Wer möchte, kann dieser Kombination von Zahlen und Buchstaben, die Groß- und Kleinschreibung, sowie Sonderzeichen (Punkt, Komma, Semikolon, etc.) hinzufügen.

    Damit man ein Passwort dieser Länge sich gut merken kann, benutzt man dazu am besten einen Satz wie beispielsweise „Mein Kater Henry ist sehr witzig“ und eine beliebige Zahlenfolge wie „12345678“.

    Setzen Sie nun nach jedem dritten Buchstaben eine Zahl ein. In diesem Beispiel sieht das dann so aus:

    Mei1nKa2ter3Hen4ryis5tseh6rwi7tzi8g

    Zur übersichtlicheren Passworteingabe aktivieren Sie am besten die Funktion „Zeichen anzeigen“. Nur mit dieser Funktion lässt sich das Passwort in Klarschrift darstellen, sonst sieht man standardmäßig nur einen neutralen Platzhalter anstelle des Buchstabens.

    Auch wenn in diesem Beispiel das Passwort „nur“ 35 Zeichen lang ist, kann man bei der WPA2-Verschlüsselung bis zu 63 Zeichen nutzen, die in Verbindung mit Groß- und Kleinbuchstaben maximalen Schutz gewährleisten.