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  • Online-Testament: Was im Todesfall mit den Online-Konten von Google, Facebook, GMX, Microsoft, Twitter und Yahoo passiert

    Das Internet und zig Onlinekonten bei Facebook, Amazon, Google & Co. sind so selbstverständlich wie ein Bankkonto oder der Telefonanschluss. Doch was passiert eigentlich im Todesfall mit den eigenen Daten im Netz? Während bei Bankkonten oder Mietverträgen die Sache klar ist, gibt es beim digitalen Nachlass noch etliche Baustellen. Viele Onlineanbieter wie Google oder Facebook haben mittlerweile reagiert und auch an das virtuelle Leben nach dem Tod gedacht.

    Googles Online-Testament

    Im bisherigen Verfahren war es für Angehörige recht mühsam, als Angehöriger an die Daten des Google-Kontos zu gelangen. Google macht vor, wie es auch einfacher geht. Im Todesfall war es bislang schwierig bis unmöglich auf die E-Mail-Konten und Online-Profile Verstorbener zuzugreifen. Google-Kunden können vorsorgen und mit dem „Kontoinaktivitäts-Manager“ selbst festlegen, was im Todesfall mit den Daten geschehen soll.

    Google-Kunden rufen dazu einfach die Seite www.google.com/settings/u/0/account/inactive auf. Auf der Startseite wird zunächst die Funktionsweise der Nachlass-Automatik erläutert. Die Grundprinzipien:

    • Sie können eine Frist festlegen, nach der Ihr Konto als inaktiv eingestuft wird, wahlweise nach 3, 6, 9 oder 12 Monaten. Google informiert per E-Mail oder SMS, bevor die Ablauffrist für das Konto endet.
    • Wer möchte, kann die sämtliche Daten nach Ablauf der Frist automatisch löschen lassen, darunter auch alle öffentlichen Kommentare bei Google+, YouTube-Videos und Artikel auf Blogger.com.
    • Wer möchte, kann bis zu zehn vertrauenswürdige Personen angeben, die über die Inaktivität des Kontos benachrichtigt werden sollen. Auf Wunsch erhalten die ausgesuchten Personen Zugriff auf das Konto und können in einem Zeitraum von drei Monaten die persönliche Daten von den Google-Servern herunterladen.

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    Facebook-Gedenkzustand

    Bei Facebook können Sie im Todesfall einen Antrag auf Herstellung des Gedenkzustands stellen. Bei Konten im Gedenkzustand kann sich niemand mehr anmelden, und es werden keine neue Freunde mehr akzeptiert. Allerdings kann jeder weiterhin private Nachrichten an das Konto des Verstorbenen schicken. Vom Verstorbenen geteilte Inhalte wie Fotos und Beiträge bleiben ebenfalls sichtbar.

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    Alternativ können Hinterblieben auch einen Antrag auf das Entfernen eines Facebook-Kontos stellen. Facebook benötigt dazu als Nachweise die Geburtsurkunde des Verstorbenen, die Sterbeurkunde des Verstorbenen oder einen rechtsgültigen Nachweis darüber, dass man der rechtmäßige Vertreter des Verstorbenen oder von dessen Nachlass ist.

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    GMX: Löschung und Kündigung im Todesfall

    Bei GMX können Sie auf Antrag Konten Verstorbener löschen und Verträge kündigen. Als Nachweis reicht die Sterbeurkunde. Zugang zum Postfach erlangen ausschließlich Erbberechtigte, die einen Erbschein vorlegen.

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    Microsoft-Konten (Hotmail, Outlook & Co.) im Todesfall

    Nach Vorlage einer Sterbeurkunde und einer Vollmacht oder eines Testaments können Familienangehörige von verstorbenen Microsoft-Kunden eine Kopie aller Inhalte von Microsofts E-Mail-Diensten herunterladen. Weitere Informationen zur Vorgehensweise erläutert Microsoft auf der Seite answers.microsoft.com.

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    Yahoo-Konten schließen

    Bei Yahoo erhalten Angehörige keinen Zugriff auf die Konten Verstorbener. Als einzige Möglichkeit bleibt ein Antrag auf Schließung des Kontos. Hierzu müssen Angehörige einen schriftlichen Antrag mit der Bitte um Schließung des Kontos, der Yahoo-ID des Verstorbene und eine Kopie der Sterbeurkunde stellen.

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    Twitter-Konto deaktivieren

    Auch Twitter gewährt Angehörigen keinen Zugriff auf die Konten Verstorbener. Auch hier bleibt nur, bei Twitter in San Francisco die Schließung des Kontos zu beantragen. Dem Antrag muss eine Kopie des Totenscheins und eine notariell beglaubigte Erklärung beiliegen. Welche Dokumente notwendig sind und wohin sie geschickt werden müssen, steht ausführlich im Twitter-Hilfe-Center.

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