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  • Falsche Inkassoschreiben fordern Zahlung auf ausländische Konten

    Derzeit tauchen verstärkt in Brandenburg betrügerische Inkassoschreiben auf, die von einem Unternehmen namens Portex Inkasso AG stammen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät daher vorsichtig zu sein und nicht aus Angst sofort zu bezahlen.

    In dem Inkassoschreiben werden Mahnkosten und vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von zirka 280 Euro geltend gemacht. Diese sollen von einem Vertrag über die Teilnahme an Gewinnspielen von TOP100 Gewinnspiele und EUROJACKPOT-49 stammen.

    Aber auch andere Namen von angeblichen Inkassounternehmen tauchen auf, die fast wortgleiche Schreiben versenden. Darunter befinden sich auch PROEX INKASSO, PLUS INKASSO oder INVESTMENT Inkasso.

    Überweisung auf ausländisches Konto

    Die Kosten sollen umgehend auf das im Schreiben genannte Konto überwiesen werden. Die IBAN beginnt in den Fake-Inkassoschreiben meist mit FR für Frankreich. Desweiteren tauchen aber auch andere IBAN Länderkennungen, wie beispielsweise LT (Litauen) oder GR (Griechenland) auf.

    Anzeige bei der Polizei erstatten

    Wenn du ein solches Inkassoschreiben erhalten hast, dann solltest du auf keinen Fall den geforderten Betrag zahlen, auch beiliegende Überweisungsträger oder vorgefertigte Kündigungen sollten nicht ausgefüllt und versendet werden. Stattdessen ist eine Anzeige bei der Polizei besser, damit gegen die Betrüger ermittelt werden kann.

    Verbraucherzentrale

    Die Verbraucherzentrale Brandenburg stellt auf ihrer Webseite eine Blacklist bereits bekannte Fake-Inkassounternehmen zur Verfügung. Die Webseite enthält auch einen Link zur Beschwerde-Box, bei der man noch nicht verzeichnete unseriöse Inkassodienste melden kann.

    Wer sich aber nicht sicher ist, ob ein Inkassoschreiben seriös oder unseriös ist, sollte sich persönlich seine zuständige Verbraucherzentrale wenden. Die für dich zuständige Filiale findest du auf der Homepage der Verbraucherzentrale im Bereich Beratung.

  • Online-Händler müssen auf gebrauchte Smartphones hinweisen

    Häufig liest man bei Amazon und anderen Online-Händlern die Zusatzbeschreibung Refurbished oder Refurbished Certificate. Diese Begriffe weisen auf gebrauchte Geräte hin. Doch das reicht zukünftig nicht mehr aus um gebrauchte Smartphones zu beschreiben.

    Der Bundesverband der Verbraucherzentrale mahnte letztes Jahr (2018) den Online-Händler Amazon ab, der gebrauchte Smartphones nur mit der englischsprachigen Bezeichnung Refurbished Certificate zum Verkauf anbot.

    Wie so oft, reagierte das Unternehmen weder auf die Abmahnung, noch auf die ebenfalls geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin gab das Landgericht München I der Klage statt (Urteil 30.07.2018 Az. 33 O 12885/17).

    Als Begründung führten die Richter an, dass es sich in diesem Fall um eine Irreführung der Kunden gemäß §§ 3, 5a UWG handelt. Die ausschließliche Verwendung des Begriffs Refurbished Certificate ist nicht eindeutig genug. In der Artikelbeschreibung muss eindeutig auf gebrauchte Ware hinweisen.

  • Nutella ist heller

    Der Deutschen liebster Brotaufstrich leidet offensichtlich an einer „Pigmentstörung“. Ferrero hat wohl schon vor einiger Zeit das Nutella-Rezept heimlich geändert. Die Meldungen über diesen Farbverlust häuften sich, so dass die Verbraucherberatung Hamburg dem Fall nachgegangen ist. Dabei kam Erstaunliches zum Vorschein.

    Aufmerksame Käufer können alle Angaben auch dem Etikett auf der Rückseite der Nutella-Gläser entnehmen.

    Generell gilt bei Inhaltsangaben auf Produktetiketten, dass diese mengenabhängig sortiert sind. Das bedeutet im Klartext, Der größte Bestandteil wird als erstes, der geringste als letztes aufgelistet.

    Heimlich das Rezept geändert?

    Beim helleren Nutella liegt der Anteil des Magermilchpulvers bei 8,7 Prozent (früher 7,5 %). Den genauen Kakao-Anteil muss der Hersteller Ferrero leider nicht nennen. Vermutlich geht aber die Erhöhung des viel billigeren Magermilchpulvers zu Lasten des teureren Kakaos. Dadurch rutscht dieser in der Zutatenliste weiter nach hinten.

    Ob die Anteile weiterer Zutaten, wie Palmöl oder Zucker ebenfalls geändert wurden, ist dem Etikett leider nicht zu entnehmen. Nur auf der Nährwerttabelle ist ein Anstieg des Zuckergehaltes (von 55,9 auf 56,3 %) zu verzeichnen.

    Der Fettanteil reduzierte sich dabei aber um 0,9 Prozent (von 31,8 auf 30,9 %). Das weist meines Erachtens eher auf eine Reduktion des Kakaos als des Palmöls hin.

    Nutella – Süßigkeit oder Nahrungsmittel?

    Ob vor oder nach der Rezeptänderung, Nutella ist mehr Süßigkeit als Nahrungsmittel. Ob das neue Rezept geschmackliche Auswirkungen hat, musst du leider selber entscheiden.

    Alle Informationen zum „neuen“ Nutella kannst du auch auf der Webseite und der Facebook-Seite der Verbraucherberatung Hamburg nachlesen.

    Tipp: Veganer Schokoaufstrich selbstgemacht

    Mische folgende Zutaten mit einem Pürierstab oder einem Mixgerät zusammen:

    • 100 g Nüsse
    • 100 g Sojamehl (Lupinenmehl oder normales Mehl gehen auch)
    • 40   g Kokosöl
    • 4   EL reines Kakaopulver (kein Kakao-Getränkepulver!)
    • 150 ml Wasser
    • 1 Prise Salz

    Wenn beim Abschmecken die Masse zu trocken sein sollte, gibst du schrittweise etwas mehr Flüssigkeit hinzu.

    Wenn du auf den veganen Aspekt verzichten möchtest, kannst du natürlich anstelle des Kokosöls und des Wassers auch Butter und Milch verwenden.

    Beide Varianten kannst du natürlich auch noch variieren. Kokosraspel, Vanille, Zimt und Chili geben deiner Schokocreme das gewisse Etwas.

    Den selbstgemachten Brotaufstrich füllst du dann nur noch in ein Schraubglas. Im Kühlschrank aufbewahrt, hält er sich ca. 4 Wochen.

  • Zahlen Sie für Ihren Kredit eine Kontoführungsgebühr?

    Für einen Kredit oder ein Darlehen berechneten viele Banken und Sparkassen bislang nicht nur Zinsen, sondern auch eine Kontoführungsgebühr. Dem hat der Bundesgerichtshof inzwischen einen Riegel vorgeschoben.

    Überprüfen Sie Ihre Bankauszüge

    Möglicherweise sind auch Sie von dieser Neuregelung betroffen und können daher durch einen Blick auf die Unterlagen Ihrer Bank viel Geld sparen. Zinsen für Ihren Kredit oder Ihr Darlehen müssen Sie natürlich bezahlen, eine Gebühr für die Führung des Kontos zu erheben, ist jedoch nicht zulässig. Diese bei vielen Banken und Sparkassen übliche Praxis hat der Bundesgerichtshof am 7. Juni 2011 für unzulässig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Führung des Kreditkontos im Interesse der Bank läge und für den Kunden keine besondere Leistung darstelle, deren Kosten er zu übernehmen habe. Damit ist eine Vereinbarung in Ihrem Vertrag, mit der Sie sich zur Zahlung einer Kontoführungsgebühr verpflichten, unwirksam. Von diesem Urteil profitieren Sie als Verbraucher sowohl bei einem Konsumentenkredit, mit dem Sie sich beispielsweise neue Möbel oder ein Auto gegönnt haben, wie auch bei einem Darlehen, mit dem Sie eine Immobilie finanzieren.

    So gehen Sie vor

    Wenn in Ihren Kreditunterlagen Gebühren für die Kontoführung erscheinen, sollten Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Bankberater in Verbindung setzen. Verlangen Sie aber nicht nur, dass die Kontoführung ab sofort kostenlos sein muss, sondern fordern Sie auch bereits gezahlte Gebühren zurück. Zumindest für die letzten drei Jahre muss Ihre Bank Ihnen die Gebühren zurückerstatten. Sämtliche Finanzunternehmen kennen das Urteil des Bundesgerichtshofs, falls Ihre Bank Ihnen aber trotzdem Probleme bereiten sollte, können Sie auf das Aktenzeichen XI ZR 388/10 verweisen. Einen Musterbrief „Rückforderung wegen zu Unrecht berechneter Kontoführungsentgelte bei Darlehen“ können Sie auf den Webseiten der Verbraucherzentrale Hamburg downloaden – leider verlangt die Verbraucherzentrale für den Download 90 Cent.

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