Wichtiges BGH-Urteil zum Impressum für Webseitenbetreiber

Jeder Betreiber einer Internetseite muss sich zwangsläufig mit dem Thema Impressum befassen. Im Impressum müssen alle wichtigen Kontaktdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse stehen. Bei gewerblichen Blogs sind sogar weitere Pflichtangaben gefordert.

Oft stellt sich nur die Frage, wie das Impressum nun genannt werden soll. Einfach „Impressum“ oder besser „Kontakt“. Und wo soll es platziert werden, um ja keine Abmahnung zu erhalten.

Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof hierzu eine klare Grundsatzentscheidung getroffen. Mit dem Urteil vom 20. Juli 2006 (I ZR 228/03) wurden wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Impressumspflicht nach § 6 TDG und § 10 des MDStV beantwortet. Ausschlaggebend war die die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine GmbH, die medizinische Zeitschriften und Bücher vertreibt. Auf der Startseite der GmbH befand sich in der linken Navigationsspalte der Link „Kontakt“. Auf der „Kontakt“-Seite war erst im unteren Bereich der Link „Impressum“ angegeben. Erst hier befanden sich die Pflichtangaben zum Diensteanbieter.

Dagegen wurde geklagt: Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 TDG oder § 10 MDStV und § 312 c Abs.1 S.1 BGB geltend. Der Vorwurf: Die Angaben zum Diensteanbieter seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar im Sinne von § 6 TDG, § 10 MDStV bzw. nicht klar und verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1 S.1 BGB. Das zuständige Landgericht (LG) hatte der Klage bereits stattgegeben. Das Urteil wurde vom Berufungsgericht wieder aufgehoben. Die wiederum gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Grundsatzurteil in Sachen Impressum nun Klarheit geschaffen. Die wichtigsten Entscheidungen lauten:

– §§ 6 TDG, 10 MDStV, 312 c Abs. 1 S.1 BGB sind Vorschriften, die dazu bestimmt sind im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten regeln (§ 4 Nr. 11 UWG)

– Es spielt keine Rolle, ob es sich bei kommerziellen Internetangeboten wie dem der Beklagten um geschäftsmäßige Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige Mediendienste nach § 2 MDStV handelt und ob infolgedessen § 6 TDG oder § 10 MDStV Anwendung findet. Beide Vorschriften sind inhaltlich identisch.

– § 6 TDG und § 10 MDStV schreiben nicht zwingend vor, dass sich die Angaben zum Diensteanbieter direkt auf der Startseite befinden. Sie müssen lediglich ohne wesentliche Zwischenschritte und ohne langes Suchen auffindbar sein.

– Bei Tele- und Mediendiensten haben sich im Verkehr die Bezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“ etabliert, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verstehen diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung.

– Für eine unmittelbare Erreichbarkeit genügt, wenn nicht mehr als zwei Schritte (zwei Klicks) nötig sind, um zu den Angaben zum Diensteanbieter zu gelangen.

Den Originalwortlaut des Urteils finden Sie auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.

Die mobile Version verlassen