Kategorie: Rechtsirrtümer

  • Zahlt die Haftpflichtversicherung, wenn ich etwa Geliehenes beschädige?

    Aus der Reihe „Populäre Rechtsirrtümer“ heute ein Rechtsirrtum aus dem Bereich Versicherungen.

    Irrtum: „Wenn etwas Geliehenes kaputtgeht, übernimmt die Haftpflichtversicherung den Schaden“

    Diese Aussage ist falsch. Wenn Sie etwa von einem Freund eine Videokamera für den Urlaub ausleihen und diese im Urlaub ins Wasser fällt, müssen Sie die Kamera selbst ersetzen. Die Haftpflicht-Versicherung kommt für den Schaden nicht auf. Denn Haftpflichtversicherungen zahlen nicht, wenn eigene Sachen beschädigt werden. Zu den eigenen Sachen gehören auch geliehene, gepachtete oder gemietete Gegenstände. Durch das Ausleihen geht der Gegenstand temporär praktisch in Ihren Besitz über. Die einzige Ausnahme bei Mietsachen bildet die Mietwohnung – hier greift die Haftpflichtversicherung.

  • Das Flensburger Punkteregister im Detail

    Zu schnelles Fahren, Rechts überholen, Alkohol am Steuer: Die Liste der Verkehrsvergehen, die mit Punkten im Flensburg geahndet werden, ist lang. Doch was passiert eigentlich mit den Punkten in Flensburg? Wie lange werden die Punkte gespeichert, und wie wird man sie wieder los? Fragen, die folgende Übersicht beantwortet.

    Wann gibt es Punkte?

    Generell gilt: Punkte in der Verkehrssünderkarte (offiziell Zentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes) in Flensburg gibt es bei Ordnungswidrigkeiten, die gemäß dem Bußgeldkatalog mit einer Geldstrafe mit mehr als 40 Euro geahndet werden. Wann es wie viele Punkte gibt, erfahren Sie im Detail auf folgender Webseite:

    >> Punkte über Punkte: Der Bußgeldkatalog im Detail

    Wann ist der Führerschein weg?

    Sobald das Punktekonto 18 oder mehr Punkte aufweist, verlieren Sie Ihre Fahrerlaubnis.

    Wie lange werden Punkte gespeichert

    Die Punkte in Flensburg werden nicht auf Dauer gespeichert. Je nach der Schwere des Vergehens werden die Punkte nach mehreren Jahren automatisch gelöscht. Bei Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen oder durch Führerscheinentzug durch ein Gerichtsurteil werden die Punkte erst nach 10 Jahren gelöscht. Bei allen anderen Straftagen bleiben die Punkte fünf Jahre lang, bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre lang gespeichert.

    Wichtig dabei: Die Punkte werden nur dann automatisch gelöscht, wenn es in der Zwischenzeit nicht zu weiteren Verkehrsvergehen kommt. Bei jedem neuen Eintrag in Flensburg, läuft die Frist für alle Punkte aufs Neue. Punkte für Ordnungswidrigkeiten dürfen jedoch generell nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden.

    Wann gibt es Post aus Flensburg?

    Je nach Punktestand wird die Behörde in Flensburg tätig und informiert über den Punktestand, ordnet die Teilnahme an Aufbauseminaren an oder entzieht den Führerschein. Folgende „Warnschüsse“ gibt es aus Flensburg:

    Punkte

    Bedeutung/Folgen

    Bis 8 Punkte

    Im Bußgeldbescheid erfahren Sie zwar, dass Ihr Punktekonto in Flensburg belastet wurde, bis 8 Punkte gibt es jedoch noch keine Informationen oder Sanktionen.

    Praktisch: Wenn Sie an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule teilnehmen, werden vier Punkte gestrichen.

    8 bis 13 Punkte

    Erste Warnung aus Flensburg: Sie erhalten Post vom Zentralregister des Kraftfahrt-Bundesamts und werden darin über den Punktestand informiert. Bei Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule werden aber nur noch zwei Punkte gestrichen.

    14 bis 17 Punkte

    Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule an, vorausgesetzt, in den letzten fünf Jahren wurde kein Seminar absolviert. Verweigern Sie die Teilnahme, wird der Führerschein eingezogen.

    Nehmen Sie zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, werden zusätzlich zwei Punkte gestrichen.

    Ab 18 Punkte

    Das Kraftfahrt-Bundesamt zieht den Führerschein ein.

     

    Wie erfahre ich den eigenen Punktestand?

    Informationen über den aktuellen Punktestand gibt es vom Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos. Sie müssen lediglich ein entsprechendes Formular auf der Webseite www.kba.de ausfüllen. Dem Antrag müssen Sie eine Kopie des Personalausweises (beide Seiten) beigelegt werden.

    >> Webseite des Kraftfahrt-Bundesamtes

  • Geld zurückholen bei gekündigten Lebensversicherungen

    Oft bleibt keine andere Wahl: Zur Finanzierung von Bauvorhaben oder ähnlichen Investitionen wird oft und gerne die laufende Lebensversicherung gekündigt. Allerdings mit weitreichenden Folgen. Oft mussten sich die Versicherten in der Vergangenheit mit niedrigen Auszahlungen begnügen.

    Mitunter gibt es aber Geld zurück. Wer zwischen 1995 und 2001 eine Lebensversicherung abgeschlossen und danach vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, hat möglicherweise Anspruch auf eine saftige Nachzahlung. Experten gehen davon aus, dass die deutschen Versicherungsnehmer eine Erstattungsanspruch von knapp 3,5 Milliarden Euro bislang nicht geltend gemacht haben.

    Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (Aktenzeichen IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) und des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 1217/97) steht Versicherten bei Kündigung statt des oftmals äußerst geringen Rückkaufwerts knapp die Hälfte des eingezahlten Kapitals zu.

    Wichtig dabei: Sie müssen als Kunde selbst tätig werden und Ihren Nachzahlungsanspruch bei der Versicherung anmelden. Ohne eigenes Handeln schweigen die Versicherungen das Problem einfach aus. Nur wer sich meldet und seine Ansprüche geltend macht, hat Chance auf eine Rückzahlung.

    Verwenden Sie einfach einen der folgenden Musterbriefe, um Ihre Ansprüche anzumelden – entweder für gekündigte Versicherungen oder für Verträge, die beitragsfrei gestellt wurden.

    Musterbrief für gekündigte Verträge:

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    Per Einschreiben/Rückschein

    Meine Versicherungsnummer:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bezugnehmend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) melde ich hiermit meine Ansprüche an.

    Ich habe bei Ihrem Versicherungsunternehmen am _________ den o.g. Vertrag für eine Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung abgeschlossen. Den Vertrag habe ich am _________ gekündigt. Der Rückkaufwert betrug _________ Euro. Insgesamt wurden von mir zirka _________ Euro Versicherungsbeiträge eingezahlt.

    Teilen Sie mir mit, wie hoch der „Stornoabzug“ war und wie hoch der Mindest-Rückkaufswert bei Vertragsende war. Laut BGH beträgt der Mindest-Rückkaufwert „die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zuzüglich Überschussbeteiligung“.

    Für Ihre Rückantwort habe ich mir den _________ (4 Wochen) vorgemerkt.

     

    Mit freundlichem Gruß

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    Musterbrief für beitragsfrei gestellte Verträge:

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    Per Einschreiben/Rückschein

    Meine Versicherungsnummer:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bezugnehmend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) melde ich hiermit meine Ansprüche an.

    Ich habe bei Ihrem Versicherungsunternehmen am _________ den o.g. Vertrag für eine Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung abgeschlossen. Der Vertrag wurde am _________ beitragsfrei gestellt.

    Teilen Sie mir mit, wie hoch der „Stornoabzug“ war und korrigieren Sie die beitragsfreie Versicherungssumme gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.

    Für Ihre Rückantwort habe ich mir den _________ (4 Wochen) vorgemerkt.

     

    Mit freundlichem Gruß

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    Sollte die Versicherung nicht reagieren oder die Rückzahlung ablehnen, können Verbraucher klagen. Die Verbraucherzentrale Hamburg organisiert Sammelklagen gegen Versicherung. Dabei fallen für Sie Kosten in Höhe von knapp 30 Euro an.

    >> Weitere Infos (auch zur Sammelklage) bei der Verbraucherzentrale Hamburg

  • Bus mit Warnblinklicht: Richtig verhalten

    Viele Verkehrsregeln sorgen für Verwirrung. So auch der Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung, der das Überholen von Bussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht regelt. Die Meinungen gehen auseinander: Vom Vorbeifahren nur in Schrittgeschwindigkeit über Tempo 30 bis zu „Wenn der in der Haltestelle steht, kann ich normal vorbeifahren“ lauten die Auffassungen. Richtig ist Folgendes:

    Wenn der Bus sich der Haltestelle nähert

    haltestelle.gif

    Nähert sich der Bus – ob Schul- oder Linienbus – der Haltestelle, ist es wichtig, ob er nur nach rechts blinkt oder dabei die Warnblinkanlage einschaltet. Fährt der Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht die Haltestelle an, darf er nicht mehr überholt werden. Beim Anfahren der Bushaltestelle mit eingeschaltetem Warnblinker gilt absolutes Überholverbot. Nähert er hingegen sich nur mit dem rechten Blinker der Haltestelle, darf überholt werden. Wer trotzdem überholt, muss mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei rechnen. Für Fahranfänger mit Führerschein auf Probe gilt das Überholen als schwerwiegender Verkehrsverstoß.

    Wenn der Bus in der Haltestelle steht

    Anders sieht es aus, wenn der Bus bereits in der Haltestelle steht. Hier gilt: An einem Linienbus oder Schulbus, der mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle steht, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) vorbeigefahren werden. Ganz wichtig: Das gilt für beide Fahrtrichtungen. Auch wenn der Bus an der gegenüberliegenden Haltestelle mit Warnblinklicht hält, gilt die Schrittgeschwindigkeit. Auch der Gegenverkehr darf nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit an dem Bus vorbeifahren. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Bus in einer eigenen Haltestellenbucht oder direkt auf der Straße steht.

    Die Regelung gilt sogar auch, wenn mehrere Fahrstreifen – etwa auf einer vierspurigen Straße – zwischen dem Bus und dem Gegenverkehr liegen. Einzige Ausnahme bilden baulicht getrennte Fahrbahnen (Leitplanke, Grünstreifen, Mittelstreifen o.ä.) – hier darf der Gegenverkehr normal weiterfahren. Ein Verstoß wird mit 60 Euro Bußgeld geahndet. Eine Radarmessung ist hierzu nicht notwendig – es reicht der augenscheinliche Eindruck eines Polizeibeamten.

    Steht der Bus ohne Warnblinklicht oder nur mit dem rechten Blinker an der Bushaltestelle, ist keine Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Trotzdem sollte auch hier mit erhöhter Vorsicht vorbeigefahren werden.

    Der Gesetzestext im Detail

    Im Detail lautet der Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung folgendermaßen:

    StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

    1. An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

    2. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

    3. Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

    4. An Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgästen dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

    5. Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

    6. Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.