Nach einem Unfall ist es zur Vermeidung von unangenehmen Konsequenzen unabdingbar, dass der Verursacher am Tatort bleibt. Sogar die Kaskoversicherung kann bei Unfallflucht die Leistung verweigern.
Nach einem Unfall sind Sie seitens Ihrer Versicherung verpflichtet, den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherungsgesellschaft zu melden. Diesbezüglich haben Sie in Ihrem Vertrag eine entsprechende Klausel zur Informationspflicht unterschrieben. Wenn Sie Fahrerflucht begehen, müssen Sie damit rechnen, den entstandenen Schaden selbst zu bezahlen. Und das muss einfach nicht sein, denn ein Unfall kann jedem passieren.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Die Praxis zeigt allerdings immer wieder, dass Ausnahmen die Regel bestätigen. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall, dass die Versicherung trotz Fahrerflucht für den entstandenen Schaden aufkommen muss (Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 97/11). Was war geschehen? Der Unfallverursacher hatte zwar Fahrerflucht begangen, dem Versicherungsunternehmen den Unfall aber unverzüglich mitgeteilt. Für die Zahlungsleistung der Versicherung ist es dabei nicht von Bedeutung, ob der Unfallverursacher auch die Polizei oder den Geschädigten verständigt hat. Es ist mit Sicherheit der falsche Weg, wenn Sie auf solche Einzelurteile setzen, auch wenn in diesem Fall die Versicherung den Schaden beglichen hat. Das muss nicht immer so glücklich verlaufen. Sorgen Sie diesbezüglich unbedingt vor.
Konsequenzen für Unfallflüchtige
Unfallflüchtige müssen bei Nichtinformation neben dem Ärger mit der Versicherung auch mit einem Strafverfahren rechnen. Im Bereich des Möglichen liegen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie zusätzlich der Verlust des Führerscheins. Deshalb sollten Sie generell nach einem Unfall am Tatort bleiben, auf das Eintreffen der Polizei warten und unverzüglich Ihre Versicherung informieren. Nur dann gehen Sie sicher, nicht mit unangenehmen und teuren Konsequenzen rechnen zu müssen.
Fahrerflucht nach einem verursachten Unfall ohne das Ereignis bei der Polizei und Ihrer Versicherung zu melden, ist die denkbar schlechteste Lösung, denn Sie verletzen damit Ihre Informationspflicht gegenüber der Versicherung und müssen damit rechnen, entstandene Schäden selbst zu bezahlen.