Bis 31. Mai 2013 haben Sie noch Zeit, um Ihre Steuererklärung für das Jahr 2012 beim Finanzamt abzugeben. Es kann schnell passieren, dass sich unbeabsichtigt Fehler einschleichen, einige führen diese auch absichtlich herbei. Sollten auch Sie Letzteres vorhaben, sollten Sie dabei Vorsicht walten lassen, denn die Behörden kommen schnell dahinter. Schließlich gibt es einige Tricks, auf die bereits zu viele Steuerpflichtige zurückgegriffen haben.
Schummeln bei den Fahrtkosten
Die Steuererklärung gibt vielen Menschen Anlass dazu, die Fahrtstrecke zur Arbeit künstlich um einige Kilometer zu verlängern. Ziel dabei soll es sein, höhere Fahrtkosten steuerlich abzusetzen. Einige dieser Menschen geben sogar an, mit dem eigenen PKW zur Arbeit zu fahren, wobei sie in Wirklichkeit eine Fahrgemeinschaft mit einem Arbeitskollegen führen. Doch weil dieser Trick bereits so alt und viel gebraucht ist, deckt das Finanzamt den Betrugsversuch schnell auf. Heutzutage – einer Zeit, in der es nur wenige Sekunden dauert, um eine Strecke via Routenplaner berechnen zu lassen, kommt der Steuerpflichtige mit seinem Betrugsversuch kaum noch durch. Außerdem haben Behörden auch die legale Möglichkeit, einen Nachweis über die zurückgelegte Fahrtstrecke zu verlangen. Doch stellen Sie sich selbst die Frage: Wäre es Ihnen nicht peinlich, diesen Nachweis nicht erbringen zu können und beim Lügen erwischt zu werden? Genauso wenig sollten Sie in Ihrer Steuererklärung angeben, dass Sie an mehr als 220 Tagen pro Jahr zur Arbeit gefahren sind.
Betrugsversuch Arbeitszimmer
Viele Steuerzahler versuchen auch immer wieder, Gäste- oder Kinderzimmer als Büroräume steuerlich abzusetzen. Wenn auch Sie vorhaben, zu dieser Methode zu greifen, sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass die Kollegen vom Finanzamt jederzeit von ihrem Recht Gebrauch machen können und eines Tages vor Ihrer Tür stehen und Sie darum bitten, Ihr Büro zu besichtigen.
Vorsicht bei Buch-Rechnungen
Es nicht zu empfehlen, jede einzelne Buch-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Den Behörden ist es dank Internet ein Leichtes, den Titel zu einer ISBN-Nummer ausfindig zu machen. Sollte sich dabei herausstellen, dass es sich um ein privates Buch handelt, das überhaupt nicht zu Ihrer Arbeit passt, sind Sie auf frischer Tat ertappt. Geben Sie daher nur jene Bücher an, die Sie auch für Ihren Beruf nutzen. Sogar wenn Sie es nur zur Hälfte beruflich benötigen, können Sie eine 50-prozentige Absetzung beantragen.
Trick mit der Weiterbildung
Wenn Sie von Ihrem Chef auf eine Fortbildung geschickt wurden, die das Unternehmen und nicht Sie selbst bezahlen mussten, dann dürfen Sie diese nicht steuerlich absetzen. Das Finanzamt reagiert vor allem dann mit Misstrauen, wenn es sich um eine tausend Euro Weiterbildung handelt. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Arbeitnehmer eine derartige Summe aus eigener Tasche bezahlen würde beziehungsweise müsste.
Gewinne durch Wertpapiere
Vermeiden Sie es, Wertpapier-Gewinne vor dem Finanzamt zu verheimlichen. Es ist üblich, dass die Behörden regelmäßig Jahresbescheinigungen aller steuerpflichtigen Wertpapiergeschäfte bei Banken anfordern.
Girokonto für Kinder
Auch der Versuch, steuerpflichtige Kapitalerträge auf ein Konto des eigenen Kindes zu übertragen, lohnt sich erfahrungsgemäß nicht. Diese haben nämlich die Möglichkeit, selbst einen Sparerfreibetrag zu beantragen. In diesem Fall müssen die Eltern aber auf den Konto-Zugriff für Selbstzwecke verzichten.